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Vergütung




  1. Vergütung im Familienrecht

  2. Vergütung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht, im privaten Baurecht, sowie im Erbrecht

  3. Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt

  4. Rahmenvereinbarungen für Firmenkunden

  5. Vergütung mit Rechtschutzversicherung





Vergütung im Familienrecht?

Was kostet die Erstberatung im Familienrecht?

Die Vergütung für das erste Beratungsgespräch beträgt bis zu € 190,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Rahmen der umfassenden Erstberatung werden auch Art und Umfang einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit sowie eine Einschätzung der voraussichtlichen Kosten herausgearbeitet.


Was kostet die weitere Tätigkeit im Familienrecht?



Grundsätzlich berechnen sich im Familienrecht die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Im Einzelfall kann eine Abrechnung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung für Sie die angemessenere Lösung sein. Dies wird im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs geklärt.

Kann Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden?



Sollte die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe für Sie in Frage kommen, sprechen Sie dies bitte bereits bei der Kontaktaufnahme an, damit wir Ihnen hierzu die erforderliche Hilfestellung geben können.

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Vergütung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht, im privaten Baurecht, sowie im Erbrecht?

Was kostet die Erstberatung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht, im privaten Baurecht, sowie im Erbrecht?



Damit für Sie Klarheit herrscht, was Sie erwartet, damit Sie sicher sein können, welche Kosten auf Sie zukommen, kosten Erstberatungen im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht, im privaten Baurecht, sowie im Erbrecht bis zu

€ 190,-- zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.



Leistungsumfang:

  1. Erste Informationsaufnahme und erste Sachverhaltsklärung
  2. Überschlägige Sichtung mitgebrachter Unterlagen
  3. Zeitrahmen: Bis zu 45 Minuten
  4. Unverbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines anschließenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens
  5. Kosten- und Kostenrisikoabschätzung bei weiterem Vorgehen
  6. Erste Empfehlungen, soweit möglich


Was kostet die weitere Tätigkeit im Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilienrecht, im Erbrecht und im privaten Baurecht?



Bereits in der Erstberatung werden Sie soweit wie möglich über die voraussichtlichen Kosten informiert.

Die Vergütung richtet sich im Grundsatz nach den Regelungen des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)


Für die Höhe der Gebühren ist danach der Streit- oder Gegenstandswert maßgeblich, kombiniert mit einem Gebührenkatalog, der für die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten verschiedene Gebühren und Gebührensätze festlegt. Die Gebührensätze variieren je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall.

Das RVG gestattet aber auch davon abweichende Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt.

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Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt


Vergütungsvereinbarungen sind oft sinnvoll und notwendig, sei es unter dem Gesichtspunkt der Transparenz für den Mandanten, sei es unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Kostendeckung für die anwaltliche Tätigkeit. Sie können sich mitunter für den Mandanten als kostengünstiger erweisen, als eine Abrechnung, die strikt den Regelungen des RVG folgt.

Zum einen kann ein fester Stundensatz vereinbart werden, der bei uns üblicherweise € 250,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer beträgt.

Zum anderen können je nach Art des Falles auch Vereinbarungen über einen Mindestgegenstandswert und eine Abrechnung den Regelungen des RVG im Übrigen getroffen werden.

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Rahmenvereinbarungen für Firmenkunden

Wenn Sie Firmenkunde mit einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsfragen- und fälle sind, können wir Ihnen für den außergerichtlichen Bereich bedarfsgerechte Rahmenvereinbarungen anbieten.

Wir bitten Sie, die Konditionen mit uns im persönlichen Gespräch zu klären.

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Vergütung mit Rechtschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?


Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Erstberatung?


Rechtsschutzversicherungen wollen gerne gefragt werden, bevor der Anwalt aufgesucht wird:

Bitte klären Sie mit Ihrer Versicherung möglichst vor Vereinbarung eines Erstberatungstermins, ob dafür Deckung gewährt wird. Meist handelt es sich nur um ein kurzes Telefonat mit Ihrem Versicherer, in dem abgeklärt wird, die Erstberatung in Ihrem Fall versichert ist.

  1. Wenn dies der Fall ist, wird in der Regel eine mündliche Deckungszusage gegeben.
  2. Wenn dies nicht der Fall ist, scheuen Sie sich bitte trotzdem nicht, uns aufzusuchen; die Tarife für die Erstberatung sind bei uns bewusst so gestaltet, dass sich niemand von unüberschaubaren oder unkontrollierbaren Kosten abschrecken lassen muss.


Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der weiteren anwaltlichen Tätigkeit?


Rechtsschutzversicherungen übernehmen in aller Regel die nach den Regeln des RVG berechneten Anwaltskosten. Dazu ist in aller Regel die Einholung einer schriftlichen Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nötig, was wir für Sie meistens kostenlos übernehmen.

Da es sich bei Einholung einer schriftlichen Deckungszusage um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, deren Kosten nicht von den Rechtsschutzversicherern übernommen wird, bitten wir um Verständnis, dass wir uns vorbehalten, in Einzelfällen die Kosten der Einholung einer Deckungszusage gesondert in Rechnung zu stellen.

Selbstverständlich sprechen wir mit Ihnen in der Erstberatung darüber, wenn sich ein solcher Fall abzeichnen sollte.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Honorare bei Vergütungsvereinbarungen?


Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die Anwaltskosten, die über die Gebühren des RVG hinausgehen.

Da es Fälle gibt, in denen trotz effizientester Arbeitsweise die von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Gebühren nach RVG nicht ausreichen, um auch nur kostendeckend arbeiten zu können, bitten wir um Verständnis, dass wir uns vorbehalten müssen, in solchen Fällen eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Selbstverständlich sprechen wir mit Ihnen in der Erstberatung darüber, wenn sich ein solcher Fall abzeichnen sollte.

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